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Rabiate Polizeirazzia nach dem 19. Februar war auf ganzer Linie rechtswidrig

Dresden. (dpa/sl) Die rabiate Polizeirazzia gegen vermeintliche Linksextreme nach den Neonazi-Aufmärschen am 19. Februar in Dresden war auf ganzer Linie rechtswidrig. Nachdem Dresdner Amtsrichter bereits die Durchsuchung eines Anwaltsbüros sowie eines Parteibüros der Linken und die erkennungsdienstliche Behandlung zweier Mitarbeiter als „rechtswidrig" einstuften, gab es dieses Urteil (AZ:270 Gs 3762/11) nun auch für die Durchsuchung einer Privatwohnung in dem Gebäude.

„Das Vorgehen der sächsischen Strafverfolgungsbehörden war ein Akt der Willkür und hat geltendes Recht in gravierender Weise verletzt", erklärte Linken-Stadtrat und Anwalt André Schollbach am Dienstag. „Es wäre zu begrüßen, wenn die sächsischen Strafverfolgungsbehörden die Entscheidungen des Gerichts zum Anlass nehmen würden, dem Rechtsstaatsprinzip künftig die angemessene Aufmerksamkeit zukommen zu lassen", formulierte Schollbach weiter. Der Anwalt hatte auch für die Mieterin der Wohnung, ein Mitglied der Linken, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung gerichtlich klären lassen.

Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft hatten am Abend der Demos des 19. Februars 2011 das „Haus der Begegnung" in der Großenhainer Straße in Dresden durchsuchen lassen. Die SEK-Kräfte waren dabei aber äußerst rabiat vorgegangen. Die Polizisten hatten das Gebäude gestürmt, zahlreiche Türen eingetreten und unter anderem die Geschäftsstelle der Linkspartei sowie eine Anwaltskanzlei durchsucht. Ziel des Einsatzes war das "Finden und ausschalten" einer Koordinierungsstelle für Gewaltstraftaten gegen Polizisten an diesem Tag.

Nach Angaben der Linken drangen etwa 120 vermummte Beamte in das Gebäude ein, nachdem die Haupteingangstür mit einer Kettensäge zerlegt wurde. 20 Personen mussten eine Nacht in Polizeizellen verbringen. Mobiltelefone, PC und Laptops wurden beschlagnahmt. Beim Einsatz entstand ein Sachschaden von mehr als 5600 Euro. Die Betroffenen bekamen ihn ersetzt.

Das Vorgehen der Beamten hatte von Anfang an scharfe Kritik ausgelöst. Zudem stellte sich kurze Zeit später heraus, dass auf dem Durchsuchungsbefehl eine falsche Adresse gestanden hatte. Die Staatsanwaltschaft sprach von einem Formfehler, der nicht zur Rechtswidrigkeit des Einsatzes führe.

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