Satzung

§ 1 Grundsätze

(1) Der Verein trägt den Namen »Netzwerk für Demokratische Kultur«- und wird nachstehend »der Verein« genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz »e.V.« erhalten.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wurzen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Die Mitglieder des Vereins fühlen sich einer demokratischen und humanistischen Grundhaltung verpflichtet.

(5) Der Verein ist konfessionell ungebunden und parteilich neutral.

§ 2 Zweck und Anliegen des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Förderung von kulturellen Veranstaltungen, Einrichtungen und Projekten. Eine weitere Förderung sollen Maßnahmen erfahren, die der Bewahrung und Sanierung der natürlichen Umwelt dienen.

(2) Das Anliegen des Vereins läßt sich definieren in

  • die Förderung von Projekten, die der Völkerverständigung und dem Abbau von Ausländerfeindlichkeit dienen
  • die Förderung alternativer Jugendkultur und deren Einrichtungen
  • die Förderung von Projekten, die dem interkulturellen Lernen und der interkulturellen Kommunikation in Schule und Stadt dienlich sind
  • die Förderung von Initiativen, die auf die Beratungstätigkeit über Drogen, Ausländerfragen, Zivildienst, FsJ, Jugendhilfe und Umweltthemen ausgerichtet sind
  • die Förderung von Projekten, die einer nachhaltigen Sicherung von Natur und Landschaft behilflich sind
  • Durchführung von Veranstaltungen der politischen Bildung

(3) Der Satzungszweck soll verwirklicht werden, durch

  • umfassende Öffentlichkeitsarbeit und Information breiter Bevölkerungskreise über aktuelle kommunale Probleme
  • die Schaffung einer kulturellen Einrichtung, von der aus das Anliegen des Vereins durchgesetzt werden kann
  • die Durchführung kultureller und informativer Veranstaltungen
  • Unterstützung und Beratung von Einzelpersonen, Bürgergruppen, Organisationen und kommunalen Einrichtungen beim Aufgreifen und Lösen konkreter kommunaler Probleme
  •  gewaltfreie Kampagnen und praktische Arbeit zur Schaffung positiver Beispiele

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstig werden.

§ (3) Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern, Mitgliedsgruppen, sowie aus Ehrenmitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind direkt im Verein mitwirkende Mitglieder. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(3) Fördermitglieder nehmen nicht direkt am Vereinsleben teil. Sie unterstützen den Verein in ideeller und/ oder finanzieller Form, um dessen Zielsetzung zu erreichen. Dem Fördermitglied steht kein Stimmrecht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins sowie die Teilnahme an dessen Mitgliedervollversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.

(4) Als Mitgliedsgruppen gelten andere Vereine, Bürgerinitiativen, Arbeitsgemeinschaften und Initiativen. Über ihre Mitgliedschaft im Verein entscheidet der Vorstand. Die Höhe des Mitgliedsbeitrag legt die Mitgliedervollversammlung fest. Bei Abstimmungen in der Mitglieder-vollversammlung hat die Mitgliedsgruppe eine Stimme.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder des Vereins ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben auch nach ihrer Ernennung die gleichen Rechte und Pflichten einer normalen (aktiven) Mitgliedschaft.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluß aus dem Verein

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Beitragsrückstände müssen mit dem gestellten Austrittsgesuch beglichen sein. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen und dessen Satzung, kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich, unter Angabe des Auschlußgrundes, mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung hat das Mitglied das Recht, sich vor dem Vorstand innerhalb eines Monates zu rechtfertigen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt gegenüber seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe des Jahresbetrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliedervollversammlung bestimmt.

(2) Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Der Verein setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

  • die Mitgliedervollversammlung
  • der Vorstand
  • Beirat
  • der/ die Finanzbeauftragte
  • der/ die GeschäftsführerIn
  • die Revisionskommision

(2) Innerhalb des Vereins können Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Arbeitsgruppen gründen und beenden ihre Tätigkeit nach Bedarf.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf, von der Mitgliedervollversammlung in geheimer Wahl gewählten Mitgliedern.

(2) Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder.

(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen verpflichtet.

(5) Die Beschlüsse und wesentliche Ergebnisse von den Vorstandsitzungen sind protokollarisch festzuhalten. Die Protokolle müssen von den Mitgliedern des Vereins jederzeit einsehbar sein.

(6) Der Vorstand ist gegenüber der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

(1) Er wählt einen ersten und zweiten Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.

(2) Er koordiniert dessen öffentliches Auftreten.

(3) Er erarbeitet Vorschläge für thematisch übergreifende Projekte und legt grundsätzliche Arbeitsinhalte fest.

(4) Er bereitet Mitgliedervollversammlungen vor und lädt zu diesen fristgemäß ein.

(5) Er führt die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung aus.

(6) Er stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und erarbeitet einen Jahresbericht.

(7) Er ist für den Abschluß und die Kündigung von Arbeitsverträgen verantwortlich.

(8) Er faßt Beschlüsse über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluß von Mitgliedern.

(9) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

§ 8a Beirat

(1) Der Beirat ist ein beratendes Gremium des Vorstandes in allen Fragen der öffentlichen Darstellung des Vereins.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens 5, maximal 10 Personen, die nicht Mitglied im Netzwerk für Demokratische Kultur e.V. sein müssen.

(3) Der Beirat wird von der Mitgliedervollversammlung gewählt für eine Dauer von 4 Jahren. Mitglieder des Beirates können durch die Mitgliedervollversammlung abberufen werden.

(4) Der Beirat tagt mindestens zweimal pro Jahr.

§ 9 Hauptamtliche Mitarbeiter.

(1) Zur Lösung organisatorischer und inhaltlicher Fragen kann der Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen. Der Vorstand entscheidet über deren Beschäftigung und Bezahlung.

(2) Arbeitsweise und Verantwortlichkeiten der Angestellten regelt eine Geschäftsordnung. Grundsätzliche Arbeitsaufgaben werden durch den Vorstand festgelegt.

(3) Die hauptamtlichen Angestellten sind gegenüber allen Gremien und Mitgliedern des Vereins rechenschaftspflichtig.

§ 10 Mitgliedervollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Enthält die Satzung keine abweichenden Regulierungen, obliegt es ausschließlich ihr,

  • Vorstandsmitglieder zu wählen,
  • den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes abzuberufen,
  • Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der Revisionskommission und des Finanzverantwortlichen entgegenzunehmen,
  • über Änderungen des Statuts und die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu entscheiden,
  • über Anträge der Mitglieder, Organe und Mitarbeiter zu entscheiden,
  • über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens nach Auflösung zu entscheiden.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich durchzuführen. Ort und Termin legt der Vorstand fest. Dazu erhalten alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher eine schriftliche Einladung bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.

(3) Außerordentliche Vollversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher zu informieren.

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge an die Vollversammlung stellen. Die Anträge sind zu begründen.

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sie rechtzeitig einberufen wurde.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlußfassung in der Vollversammlung erfordert eine absolute Mehrheit der erschienen Mitglieder. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(7) Über jede Vollversammlung wird ein Protokoll geführt, das nach spätestens zwei Wochen in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unteschreiben.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied sichert durch regelmäßige, satzungsgerechte Beitragszahlung die finanzielle Grundlage des Vereins.

(3) Jedes Mitglied kann sich mit Vorschlägen und Beschwerden direkt an den Vorstand wenden. Der Vorstand ist zur Bearbeitung verpflichtet.

§ 12 Arbeitsgruppen

(1) Die Arbeitsgruppen können von den Mitgliedern des Vereins gebildet werden, die zu einem bestimmten Themengebiet, Projekt oder einer Aktion tätig werden wollen.

(2) Inhalte und Formen ihrer Tätigkeit legen die Arbeitsgruppen selbst fest.
Die grundlegenden Arbeitsinhalte, Aktionen und Veranstaltungen sind mit dem Vorstand abzustimmen.
Bei rechtlichen Bedenken des Vorstandes kann eine Aktion oder Veranstaltung zurückgestellt werden.

(3) Jedes Mitglied des Vereins kann in jeder Arbeitsgruppe mitarbeiten. Über die Mitglieder ist ein Nachweis zu führen.

(4) Die Arbeitsgruppen sind an die Grundsatzentscheidungen der Vollversammlung gebunden.

(5) Das Auftreten von Mitgliedern des Vereins in der Öffentlichkeit im Namen des Vereins ist mit dem Vorstand abzustimmen. Verlautbarungen im Namen der Arbeitsgruppe sind mit der Arbeitsgruppe abzustimmen.
Auftreten in der Öffentlichkeit, welches nicht mit dem Vorstand oder der Arbeitsgruppe abgestimmt ist, muß als persönliche Meinungsäußerung deutlich gemacht werden.

(6) Innerhalb der Arbeitsgruppen können auch Personen mitarbeiten, die kein Mitglied im Verein sind. Sie sind vor ihrer Mitarbeit vom Vorstand oder von einem anwesenden Mitglied über den § 12 dieser Satzung zu informieren. Vor der Arbeitsaufnahme werden sie darauf hingewiesen, daß für ihre Mitarbeit kein Versicherungsschutz besteht.

§ 13 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, möglichen staatlichen und kommunalen Zuwendungen, Spenden und selbst erwirtschafteten Mitteln.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Vollversammlung. Die Zahlung erfolgt vierteljährlich.

(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind nachzuweisen. Von den Arbeitsgruppen können Gelder beim Vorstand beantragt werden. Die Arbeitsgruppen rechnen den Verbrauch bei den Finanzverantwortlichen ab.

§ 14 Finanzbeauftragte

(1) Die Finanzen des Vereins werden durch den Finanzverantwortlichen verwaltet. Es wird ein Finanzbeauftragter vom Vorstand bestimmt.

(2) Besteht keine Möglichkeit, hauptamtliche Mitarbeiter anzustellen, wird diese Aufgabe vom Vorstand übernommen.

(3) Die Arbeit des Finanzbeauftragten ist mindestens einmal jährlich durch die Revisionskommision zu überprüfen. Im Ergebnis der Überprüfung ist die Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung festzustellen. Liegen Mängel vor, sind diese offenzulegen und der Finanzbeauftragte zur Verantwortung zu ziehen.

§ 15 Revisionskommision

(1) Die Revisionskommission besteht aus mindestens zwei von der Vollversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählten Mitgliedern. Sie ist der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.

(2) Die Revisionskommision überprüft sporadisch und unregelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

(3) Die Revisionskommission ist verpflichtet, bei Unregelmäßigkeiten entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten und den Vorstand davon in Kenntnis zu setzen.

(4) Auf Antrag der Revisionskommission muß der Vorstand eine Vollversammlung einberufen.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedervollversammlung mit der im § 9 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliedervollversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Bei Auflösung des Vereins soll dessen Vermögen an die Amadeu - Antonio - Stiftung mit Sitz in Berlin übergehen. Nur wenn diese aufgelöst ist, wird das Vermögen des Vereins an eine andere Stiftung oder einen eingetragenen Verein übergeben, dessen Satzungszweck mit dem § 2 dieser Satzung konform ist.

§ 17 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsort und Erfüllungsort ist Wurzen. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.12. 1999 errichtet und am 26.06.2000, am 11.10.2002, am 07. 04.2003 und am 12.12.2003 geändert.